Satzung

Satzung

des „Vereins Alte Schmiede Mambach e.V.“ in Zell – Mambach

§ 1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen: „Verein Alte Schmiede Mambach e.V.“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schönau einzutragen und hat seinen Sitz in Zell-Mambach.

§ 2

Aufgaben und Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Wiederherstellung und Betrieb der Alten Schmiede in Zell–Mambach als Schmiedemuseum. Die Zweckverwirklichung soll insbesondere durch die Restaurierung und dauerhafte Erhaltung der Werkzeuge, Maschinen und der schmiede-typischen Einrichtung sowie durch den Betrieb der alten Mambacher Schmiede als Museum erreicht werden.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigungen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 3

Steuerbegünstigung

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§51 ff AO). 

§ 4

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

§ 5

Beginn der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten des Monats, in dem die schriftliche Beitrittserklärung beim Vorstand eingegangen ist. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 6

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung, durch eine schriftliche an den Vorstand gerichtete Austrittserklärung oder durch Ausschluss. Sie erlischt auch, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftliche Mahnung mit seinen Mitgliedsbeitrag mehr als drei Monate im Rückstand geblieben ist. Der freiwillige Austritt ist unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist zulässig. Der Mitgliedsbeitrag ist für das Jahr, in dem der Austritt erklärt wird, noch in voller Höhe zu bezahlen.

Bei vereinsschädigendem Verhalten kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden. Zur Stellung eines Ausschlussantrags ist jedes Vereinsmitglied berechtigt. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§ 7

Beitrag

Die Höhe und Fälligkeit des Jahresmindestbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 8

Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Kassenrevisoren

§ 9

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins.

Sie wird mindestens einmal jährlich einberufen.

  1. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorsitzenden an die Mitglieder unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung.

Der schriftlichen Einladung steht die Einladung per E-Mail gleich.

Die Frist zur Einberufung beträgt mindestens 1 Woche.

  1. Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich beim Vorstand einzureichen.
  2. Der Vorsitzende muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von einem Drittel der Vereinsmitglieder oder der Hälfte des Vorstands verlangt wird.
  3. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgeben:
  • Entgegennahme des Jahresberichts und Kassenberichts des Vorstands,
  • Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands,
  • Wahl des Vorstands und der Kassenrevisoren,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

§ 10

Der Vorstand

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er setzt sich zusammen aus

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem Stellvertreter
  3. dem Kassierer
  4. dem Schriftführer
  5. und bis zu vier Besitzern.

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne der §26 BGB.  Es besteht insoweit Einzelvertretungsbefungnis.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Die Vorstandsmitglieder, deren Amt durch Ablauf der Amtszeit endet, bleiben so lange im Amt, bis neue Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß bestellt sind.

§ 11

Kassenrevisoren

Zur Überprüfung der Kassengeschäfte werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenrevisoren auf die Dauer von zwei  Jahren gewählt.

Sie prüfen die Kassengeschäfte mindestens einmal  jährlich hinsichtlich der rechnerischen und sachlichen Richtigkeit.  Sie erstatten der Mitgliederversammlung  Bericht.

§ 12

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13

Beschlussfassung

In allen Organen werden Beschlüsse mit Ausnahme der nach §14 und 15 mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Über alle Sitzungen von Mitgliederversammlungen oder Vorstand ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 14

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins wird in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen, wenn dies von ¾ der erschienenen Mitglieder gebilligt wird.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Zell i. W., die es unmittelbar und ausschließlich für  steuerbegünstigte Zwecke  welche  dem Gemeinwohl der Ortschaft Mambach dienen zu verwenden hat.

Über die Verwendung entscheidet der Ortschaftsrat Mambach.

§ 15

Änderung der Satzung

Für die Änderungen der vorstehenden Satzung ist eine Mehrheit der erschienenen Mitglieder in einer zu diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung erforderlich.

Für Zweckänderungen ist die Zustimmung von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 16

Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 20.03.2012

in Zell – Mambach beschlossen.